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Verweigert ein Dritter die Mitwirkung bei der Beweiserhebung unberechtigterweise, so hat das Gericht bei der Anordnung von Massnahmen nach Art. 167 ZPO das Verhältnismässigkeitsprinzip und die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beachten. Die zwangsweise (d.h. polizeiliche) Vorführung von Zeugen ist dabei zurückhaltend anzuwenden (E. 3.1). Ermessensspielraum bei Verzicht auf zwangsweise Vorführung im vorliegenden Fall nicht überschritten (E. 3.2).